Handschellen

Straftat durch eine Beamtin/ einen Beamten:

Doppelte Bestrafung durch das Disziplinarverfahren?

Beamtinnen oder Beamte, die eine Straftat begehen und deswegen verurteilt werden, sehen sich häufig einer weiteren Verfolgung ausgesetzt. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren der Fall.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, schon im Strafverfahren Einlassungen und Erklärungen abzugeben, die sich auch günstig auf die spätere disziplinarrechtliche Bewertung auswirken.

Polizeibeamte, die zum Beispiel im Dienst einen Diebstahl begehen, sehen sich oftmals dem strafrechtlichen Vorwurf eines Diebstahls mit Waffen ausgesetzt. Auch eine Trunkenheitsfahrt im privaten Bereich begangen durch einen Polizeibeamten führt in der Regel zu einem Disziplinarverfahren.

Es handelt sich hier regelmäßig um Verstöße im Zusammenhang mit §§ 34, 47 BeamtStG, welche die dienstlichen und außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht normieren.

Ein solcher Verstoß führt im Regelfall – so in NRW – zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, welches häufig nicht mit einer solchen Disziplinarmaßnahme endet. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass dieses Verfahren zur Einstellung gebracht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn schon eine Verurteilung durch ein Strafgericht erfolgt ist (§ 14 Abs. 1 LDG NRW).

Grundlage: §§ 34, 47 BeamtStG und § 14 LDG NRW

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