Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr:
§ 316 Abs. 1 StGB
Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 StGB ist unter anderem, dass der Angeklagte eben vorsätzlich gehandelt hat.
Das heißt er muss insbesondere erkannt bzw. damit gerechnet haben, dass er aufgrund seines Alkoholgenusses fahruntüchtig ist.
Zur Feststellung, dass ein solcher Vorsatz vorgelegen hat, reicht es nicht aus, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist oder sich sein BAK-Wert weit über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille befindet. Daraus kann nicht zwangsläufig auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden.
Das Gericht muss immer auf die Umstände des Einzelfalls abstellen.
Grundlage: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19