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Der Verfassungsgerichtshof Sachsen hat über die Verfassungsbeschwerde eines Häftlings entschieden. Dieser fühlte sich durch die Ablehnung seines Antrags auf Internetzugang in der JVA in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und Informationsfreiheit verletzt. Der VerfGH entschied zugunsten des Häftlings.

Allerdings wurde dies unter anderem damit begründet, dass der Antrag ohne eine erforderliche Abwägung der für und gegen den Antrag sprechenden Argumente abgelehnt worden sei. Die dadurch verletzten Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Informationsfreiheit haben einen sehr hohen Stellenwert. Insbesondere die gewünschte Resozialisierung von Straftätern stellt ein gewichtiges Argument für einen Internetzugang von Strafgefangenen dar.

Eine generelle Versagung eines Internetzugangs – auch für Insassen einer JVA – stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte dar.

Ob diese Grundsätze so auch auf Insassen des Strafvollzugs übertragen werden können, bleibt abzuwarten.

Grundlage: VerfGH Sachsen, Beschl. v. 27.06.2019, Az. 64-IV-18

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