Lichter in der Nacht

Ab wann gelten die Punkte in Flensburg?

§ 4 StVG, FAER

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrtzeugen, der in der Summe mindestens 8 Punkten im Sinne des Fahreignungsregister (FAER) erreicht hat. Mit Erreichung dieser wird dem Fahrer daher durch die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.
Diese Grenze kann aber bereits vor der Eintragung aller 8 Punkte in das FAER erreicht sein.
Gemäß des in § 4 Abs. 2 S. 3 StVG verankerten Tattagsprinzip entstehen die Punkte für einen Verstoß bereits am Tag seiner Begehung und eben nicht erst mit der in der Regel erst nachträglichen Eintragung dieser Punkte.
Dies führt dazu, dass selbst wenn vor der Eintragung des achten Punktes ein anderer Punkt aufgrund von Zeitablauf aus dem FAER getilgt wird – und so nie 8 Punkte gleichzeitig ins FAER eingetragen sind – trotzdem die Grenze von 8 Punkten erreicht wird, wenn der letzte maßnahmeauslösende Verstoß vor dem Zeitpunkt der Tilgung stattfindet.

Ein Beispiel:
Es sind für den Betroffenen bereits 7 Punkte ins FAER eingetragen. Einer der Punkte soll aufgrund Zeitablaufs am 02.02.2019 getilgt werden.
Der Betroffene überschreitet am 01.02.2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit und erhält daraufhin einen Bußgeldbescheid sowie einen Punkt. Dieser Punkt wird aber erst am 27.02.2019 ins FAER eingetragen.
Die Straßenverkehrsbehörde stellt hier nach dem Tattagsprinzip auf den jüngsten Tattag ab. Dies wäre vorliegend der 01.02.2019. In diesem Zeitpunkt verfügte der Betroffene über 8 Punkte (7 davon bereits eingetragen).
In diesem Fall ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis aufgrund der Erreichung der 8-Punkte-Grenze zu entziehen.

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