Strafmündigkeit in Deutschland und anderen europäischen Ländern

„Wiedereinsetzung“- Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid versäumt. Was ist zu tun?

Häufig erfährt der Betroffene erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist – etwa wegen eines Urlaubs, Krankenhausaufenthalts, Umzugs etc. – dass ihm ein Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Steuerbescheid zugestellt wurde. Auch gibt es Situationen in denen Familienangehörige – aus welchen redlichen oder unredlichen Motiven auch immer – die Zustellung vorenthalten.

In dieser Situation ist ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ (kurz: Wiedereinsetzungsantrag) zu stellen. Hierbei sind einige wichtige Punkte zu beachten:

So ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen Wochenfrist zu stellen, wobei die Wochenfrist mit der Kenntnisnahme des Bußgeldbescheids beginnt. Darüber hinaus ist gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen sowie ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung zu stellen. Schließlich muss der Betroffene die Umstände (der Gesetzestext spricht von Tatsachen) seiner unverschuldeten verspäteten Einspruchseinlegung glaubhaft machen. Hierzu sollten z.B. Reiseunterlagen oder eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden.

Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet i.d.R. die Verwaltungsbehörde. Verwirft diese den Antrag, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §62 OWiG zulässig.

Ein Wiedereinsetzungsantrag sollte aber immer von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht gestellt werden, da die oben beschriebenen Formalia erhebliche Fehlerquellen beinhalten und jeder Fall seine Besonderheiten aufweist. Der Artikel soll lediglich mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung bekannt machen und der Vorbereitung eines effektiven Anwaltsgesprächs dienen. Dort werden möglicherweise Detailfragen zu klären sein, u.a.: wann und wie hat der Betroffene Kenntnis vom Bußgeldbescheid erlangt? Hat er das Schreiben nach seiner Rückkehr selbst vorgefunden oder ist er im Urlaub von Angehörigen angerufen worden mit der Mitteilung in seinem Briefkasten sei ein „gelber Briefumschlag“ eingeworfen worden. Oder wie weist man kurzfristige Urlaubsreisen in das eigene Ferienhaus nach und muss man – ohne besondere Anhaltspunkte dafür zu haben – damit rechnen, dass ein Familienangehöriger ein Schreiben der Bußgeldstelle vorenthält?

Quelle:

  • AG Bersenbrück, Beschl. v. 09.06.2010, 7 OWi 135/10

Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.09.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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