Keine Bewährung – muss vom Gericht umfassend begründet werden
Die Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne des §56 Abs. 2 StGB vorliegen, die für die Aussetzung der Vollstreckung (=Bewährung) einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlich sind, hat das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vor...