Vorbestrafter

Keine Bewährung – muss vom Gericht umfassend begründet werden

Die Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne des §56 Abs. 2 StGB vorliegen, die für die Aussetzung der Vollstreckung (=Bewährung) einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlich sind, hat das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen.

Begründet das Gericht die Versagung der Bewährung lediglich mit der formelhaften Erklärung „dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe i.S.d. §56 Abs. 2 StGB erfordert“ ist dies nicht ausreichend. Sie muss vielmehr – auch hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung – begründet werden.

Hierbei sind u.a. zu berücksichtigen: ein straffreies Vorleben, ein Geständnis, großer zeitlicher Abstand zwischen Tathandlung und Aburteilung, eine lange Verfahrensdauer, straffreie Führung nach der Tat, sowie die sonstigen Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters i.S.d. §56 StGB.

Quelle:

  • BayObLG, Beschl. v. 05.07.2023, Az.: 202 StRR 49/23

Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.09.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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