Aluhut und Bleiweste sind ungefährlich?

Das Tragen eines Aluhuts und einer Bleiweste ist kein Grund für die Fahrerlaubnisbehörde vom betroffenen Autofahrer ein fachärztliches Gutachten über seine Fahreignung zu verlangen. 

Der Kläger wurde von der Polizei in seinem Fahrzeug angetroffen. Die Polizisten vermerkten, dass er einen verwirrten Eindruck machte, u.a. wegen seiner Äußerung über „Elektro Magnetischen Wellen Terroristen“. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurde eine Schale aus Blei gefunden die mit Alufolie umwickelt war sowie eine Weste mit Blei. Der Kläger hab dazu an, dass er bei Kopfschmerzen die Schale auf den Kopf setze sowie die Weste anziehe, da sie ihm Schutz biete.

Anschließend beobachteten die Polizisten seinen Heimweg, auf dem der Kläger ungewöhnlich langsam gefahren sei und mehrfach den Mittelstreifen überfuhr.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin den Kläger zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens auf, um von einer mögliche Erkrankung Kenntnis zu erlangen, die seine Fahreignung ausschließen könnte. Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Gutachtenanforderung sei zu unbestimmt gewesen, da nicht erkennbar war, welche Erkrankung hätte überprüft werden sollen. Ebenfalls gäbe es keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Erbringung ein solchen Gutachtens. Völlig abwegige Erklärungen oder Verhaltensweisen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden Gesundheitsstörung dar.

Quelle:

  • VG Gießen, Urt. v. 24.08.2023, Az.: 6 K 2554/22.

Hinweis: Der Artikel stammt vom 11.09.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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