Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnis- und Auskunftverweigerungsrechts zulässig

Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnis- und Aussagenverweigerungsrecht zulässig aber nur bei zumutbarer Ausnutzung von Ermittlungsansätzen durch die Bußgeldbehörde

Mit dem Fahrzeug der Halterin wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Sie wurde aufgefordert den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Dies tat sie nicht sondern berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Auf dem Tatfoto war ein junger Mann am Steuer zu erkennen. Diese Tat ereignete sich am ersten Weihnachtstag 2021 um 02:15 Uhr.

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Halterin wurde wegen fehlender Mitwirkung ein Fahrtenbuch auferlegt. Das angerufene Verwaltungsgericht bestätigte die Fahrtenbuchauflage.

Das Oberverwaltungsgericht hob die Anordnung auf, weil die Behörde nicht alles Zumutbare in Sachen Fahrerermittlung unternommen habe. Konkret – so das OVG – hätte hier zumindest ein Abgleich mit jüngeren männlichen Personen an der Meldenanschrift der Halterin stattfinden müssen, da es sehr nahe gelegen habe, dass es sich um den Sohn der Klägerin handelte. Die Bußgeldbehörde hatte die Halterin lediglich drei mal angeschrieben und einen Außendienstmitarbeiter entsandt dessen (nicht näher dokumentierten) Ermittlungen in der Nachbarschaft zu keinem Erfolg führten.

Quelle:

  • OVG NRW, Urteil v. 31.05.2023, Az.: 8A 2361/22

(Für weitere Informationen siehe auch Artikel vom 05.06.2023)

Hinweis: Der Artikel stammt vom 30.08.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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