Kollision zwischen PKW und Fahrrad

Kein Sonderrecht für Radfahrer bei einem Auffahrunfall

Der klagende Radfahrer fuhr auf den beteiligten (PKW-)Fahrer auf, als dieser eine Gefahrenbremsung vornahm.

Das OLG Schleswig führt dazu in einem Beschluss Folgendes aus: Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anschein gegen den Auffahrenden. Es wird vermutet, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO) nicht eingehalten hat, zu schnell gewesen ist oder schlicht unaufmerksam war (§ 1 Abs. 1 StVO) und hierdurch grob gegen seine Verkehrspflichten verstoßen hat.

Das OLG bestätigt hier, dass auch Radfahrende einen Verkehrsunfall verschulden können und dass auch in diesem Fall – d.h. für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer – die Regelungen des Anscheinsbeweis volle Geltung entfalten.

Quelle:

  • OLG Schleswig, Beschluss v. 27.04.23, Az.: 7 U 214/22

Hinweis: Der Artikel stammt vom 30.08.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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