Gewerbsmäßiger Betrug mit Hundewelpen

Die Angeklagten, eine 59-jährige Frau und ein 57-jähriger Mann, importierten Hundewelpen aus dem Ausland nach Deutschland. Diese verkauften sie zwischen April 2015 und September 2019 über eine Onlineplattform von ihrer Wohnung aus. Sie täuschten den Geschädigten vor, die Hunde kämen aus deutscher Zucht, wären gesund und reinrassige Hundewelpen bzw. Hybridhunde (Hunde, deren Elternteile zwei unterschiedlichen Rassen angehören, deren geplante Verpaarung dann die positiven Eigenschaften zusammenzutrage). Mit diesen Angaben rechtfertigten sie den erhöhten Verkaufspreis.

In Wirklichkeit handelte es sich jedoch nicht um reinrassige bzw. Hybridhunde, sondern um wahllose Mischlinge, die teilweise auch noch krank waren. Den Geschädigten entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 3.850 Euro.

Die Hundewelpen wurden jeweils zu einem Preis zwischen 1.190 und 1.350 Euro verkauft. Dabei täuschten die Angeklagten beispielsweise den Geschädigten vor, es würde sich um einen reinrassigen Mini-Doodle (Kreuzung zwischen Pudel und Labrador) handeln und übergaben sogar eine entsprechende Ahnentafel. Tatsächlich handelte es sich aber um einen Mischling aus den Rassen „Havaneser, Bolonksa-Zwetna und Shi Tzu“. In einem weiteren Betrugsfall verkauften die Angeklagten zwei Welpen aus der sog. „Maltipoo“ (Kreuzung zw. Pudel und Malteser), obwohl die Welpen Mischlinge aus den Rassen „Cavalier King Charles Spaniel, Malteser, Buchon Frise“ und weiteren Mischlingen waren.

Wegen des gewerbsmäßigen Betrugs in fünf Fällen verurteilte das Schöffengericht des AG München die Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zur Bewährung und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.850 Euro an. Das Gericht rechtfertigte seine Entscheidung damit, dass die Angeklagten bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten waren, vollumfänglich geständig gewesen sind und die Taten bereits geraume Zeit zurücklagen. Jedoch wurde auch der nicht unerhebliche Vermögensschaden zulasten der Angeklagten berücksichtigt, sowie das planvolle Handeln als erhebliche kriminelle Energie angesehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus diesen Einzelstrafen wurde dann die Gesamtfreiheitsstarfe gebildet.

Quelle:

  • AG München, Urt. v. 10.03.2023, Az.: 851 Ls 254 Js 152236/18

Hinweis: Der Artikel stammt vom 13.07.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

Related Posts

Leave A Reply