Höheres Bußgeld bei Rotlichtverstoß für SUV-Fahrer rechtmäßig?

Haftungsverteilung bei einem Rotlichtverstoß

Der Kläger befuhr eine Straße auf der baustellenbedingt eine Behelfsampel eingerichtet war. Diese überfuhr der Kläger bei Rotlicht. Infolgedessen kam es zu einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, welches bei Grünlicht aus einer Parkhausausfahrt auf die Straße fuhr. 

Der Kläger forderte die Alleinhaftung der Beklagten und hatte dazu geltend gemacht, sein Rotlichtverstoß habe sich nicht kausal auf den Unfall ausgewirkt. Vielmehr führte er an, die Kollision habe sich allein dadurch ereignet, weil die Beklagte ihr Fahrzeug zunächst parallel zu Straßenbahngleisen geführt haben soll und dann ohne Beachtung, des sich neben ihr befindenden Klägerfahrzeugs, auf die Straße eingefahren sein soll. Dem entgegen hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger mit hoher Geschwindigkeit ungebremst in ihr ordnungsgemäß einfahrendes Fahrzeug gefahren wäre.

Das Landgericht wies die Klage der Beklagten ab und verurteilte sie als Gesamtschuldnerin zu einer Zahlung von 1.550 Euro. 

Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger zu 75 Prozent hafte, da er das für ihn geltende Rotlicht missachtete und auf das auf die Straße auffahrende Beklagtenfahrzeug nicht reagierte. Die Beklagte hingegen habe gegen §1 Abs. 2 StVO verstoßen (ist auf die Straße eingefahren, ohne sich nach rechts bzgl. heranfahrender Fahrzeuge zu vergewissern) und habe somit eine Haftungsanteil von 25 Prozent.  

Hiergegen richteten sich die Berufungen beider Parteien, indem sie die Alleinhaftung des jeweils anderen geltend machten. 

Das OLG änderte das Urteil ab. Anders als das LG angenommen habe, trage der Kläger die Alleinhaftung für den Unfall. Das OLG stellte fest, dass anders als der Kläger geltend gemacht habe, die Parkhausausfahrt sehr wohl durch das andere Rotlicht geschützt sei. Die Beklagte habe bei ihrem Grünlicht auch nicht damit zu rechnen, dass der Querverkehr das für ihn geltende Rotlicht missachtet und in den Kreuzungs-/Einmündungsbereich einfahre. Auch sonst seien keine Umstände ersichtlich gewesen, dass die Beklagte sich nach dem von rechts kommendem Verkehr zu vergewissern hätte. 

So tritt das etwaige Mitverschulden der Beklagten vollständig hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Klägers zurück. Er habe grob fahrlässig das Rotlicht missachtet und habe trotz, sich in seinem frontalen Blickfeld abspielende Einfahren des Beklagtenfahrzeug nicht auf dieses reagiert, sondern sei (nach Sachverständigengutachten) seitlich hineingefahren. Vor diesem Hintergrund ist die Alleinhaftung des Klägers angemessen.

Quelle:

  • LG Saarbrücken Urt. v. 18.03.2022 – 14 O 197/20
  • OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.04.2023 – 3 U 11/23

Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.07.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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