Strafmündigkeit in Deutschland und anderen europäischen Ländern

Festkleben auf der Fahrbahn erfüllt den Tatbestand der Nötigung i.S.d. §240 StGB

Im Februar 2023 nahmen die Angeklagten an einer Protestaktion der „Letzten Generation“ teil. Das Ziel bestand darin, mittels einer Straßenblockade den Verkehr öffentlichkeitswirksam zu blockieren, Aufmerksamkeit für die Belange des Klimaschutzes zu erregen und Druck auf die Bundesregierung auszuüben.

Die Protestaktion war im Vorfeld zwar medial angekündigt worden, jedoch ohne Angabe der genauen Blockadeorte, sodass die betroffenen Fahrzeugführer keine Möglichkeit hatten im Vorfeld eine Ausweichroute wählen zu können. 

Am Tattag klebten sich die Angeklagten mittels Kleber auf eine stadteinwärts führende mehrspurige Bundesstraße, mit jeweils einem bis eineinhalb Meter Abstand zueinander. Bewusst klebten sie sich so fest, dass zumindest im Notfall eine Rettungsgasse hätte freigemacht werden können. Im Rahmen dieser Aktion kam es rasch zu einem Rückstau, der bis zur nächsten Kreuzung zurückreichte. 

Laut Bundesverfassungsgericht begründet ziviler Ungehorsam gerade nicht gezielte und bezweckte Verkehrsbeeinträchtigungen durch Sitzblockaden, vor allem dann nicht, wenn durch diese Aktionen in die Rechte Dritte eingegriffen wird. So wie in diesem Fall die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit. 

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagten zu jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe bzw. zu Geldstrafe wegen Nötigung. Das AG führte dazu an, dass das Verhalten der Angeklagten Gewalt im Sinne des §240 Abs. 1 StGB (Nötigung) darstellt. 

Quelle: 

  • AG Heilbronn, 06.03.23, 26 Ds 16 Js 4813/23
  • BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 07. März 2011 – 1 BvR 388/05 -, Rn. 1-46,

Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.07.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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