Verkehrsunfall mit schlafendem Fußgänger auf der Straße
Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrzeug eine Straße, auf der es mit dem Kläger zu einer Kollision kam. Alkoholbedingt lag der Kläger schlafend mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug auf der Straße.
Als der Beklagte sich dem Kollisionspunkt näherte und wegen eines im Gegenverkehr auftauchenden Fahrzeugs sein Fernlicht auf Abblendlicht umschaltete, jedoch seine Geschwindigkeit von 60-70km/h nicht verringerte und der Sichtweite unpassend (auch im Hinblick auf den dadurch erhöhten Bremsweg) weiterfuhr, überrollte er den dunkel gekleideten auf der Straße liegenden Fußgänger.
Da der Beklagte weder auf Sicht gefahren ist noch seinen Fahrraum aufmerksam beobachtete und deswegen den Geschädigten übersah, ist der Anscheinsbeweis unzureichender Aufmerksamkeit voll gegeben.
Darüber hinaus ergab das eingeholte unfallanalytische Gutachten, dass der Geschädigte aus einer Entfernung von 27m eindeutig erkennbar gewesen ist. Somit war das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten kausal für den Unfall.
Das Gericht hat jedoch berücksichtigt, dass der Geschädigte sich selbst in diesen Zustand versetzt hatte und somit die erste Ursache für das Unfallgeschehen dargestellt hat.
Im Rahmen der Haftungsquotierung nach dem StVG wird eine Haftung von je 50% vorgenommen, da beide durch ihr verkehrswidriges Verhalten gleichermaßen zum Unfallgeschehen beigetragen haben.
Quelle:
- OLG Hamm, 03.03.2023, 7 U 100/22