Bier auf einem Tresen

Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. §316 StGB

– auch möglich wenn es keinen sicheren Nachweis einer Blut- oder Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,3 gibt.

Der Täter flüchtete zunächst auf einem Roller vor der Polizei. Er befuhr dabei einen Schotterweg und als er von diesem ab kam, rollte er in einen Acker. Gegenüber der Polizei räumte er den Konsum von drei bis vier Weizenbier ein. Darüber hinaus schwankte er auf befestigtem Untergrund, hatte eine verwaschene Sprache sowie eine Alkoholfahne. Es wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Auf der Fahrt zur Blutprobe konnte er flüchten.

In dem anschließenden Gerichtsverfahren konnte mangels Einsatzes eines bauartzugelassenen Geräts keine forensische anzuerkennende Atemalkoholbestimmung erfolgen. Das Landgericht Amberg hob deshalb das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Angeklagten frei.

Das bayrische ObLG hat diese Entscheidung aufgehoben weil der Nachweis einer bestimmten mindest – Atemalkoholkonzentration oder einer mindest- Blutalkoholkonzentration nicht erforderlich ist. Vielmehr ist entscheidend ob es „aussagekräftige Beweisanzeichen von hinreichender Überzeugungskraft [gibt], die im konkreten Einzelfall belegen, dass die gesamte Leistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers alkoholbedingt soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern“.

Hierzu gehören u.a. die Einlassung über vorangegangenen Alkoholkonsum, eine Alkoholfahne, unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise sowie Ausfallerscheinungen die nicht notwendig beim Fahren auftreten wie z.B. lallende oder verwaschene Sprache, Schwanken beim Stehen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.

 

Quelle:

  • LG Amberg, Urt. v. 20.07.22 – 3 NS 146 Js 1250/21
  • BayObLG, Urt. v. 13.02.2023 – 203 StRR 455/22

Hinweis: Der Artikel stammt vom 22.06.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

 

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