Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnis- und Auskunftverweigerungsrechts zulässig

Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechts zulässig

Mit dem Fahrzeug des Halters wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen.

Er wurde aufgefordert, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Dieses tat er im Ergebnis – nicht. Daraufhin erfolgte eine Fahrtenbuchauflage. Das OVG Münster hat dazu nun entschieden: Ein „doppeltes Recht“ darauf, nach einem Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu werden, besteht nicht. Dies gilt nicht nur bei Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten Dritter, sondern ebenso bei Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu eigenen Gunsten.


Quelle:

(Für mehr Informationen siehe auch Artikel vom 30.08.23)

Hinweis: Der Artikel stammt vom 05.06.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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