Eine Straftat kommt selten allein! Impfpassfälschung führt zum Jobverlust

Wer einen gefälschten Impfpass benutzt machte sich schon immer strafbar und kann fristlos gekündigt werden.

Einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorzulegen um ein Impfzertifikat zu erhalten ist seit dem 24.11.2021 gem. § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) strafbar.

Bis zum 23.11.2021 stellte das gleiche Verhalten eine strafbare Urkundenfälschung gem. § 276 StGB dar (OLG Celle).

Fälscht man den Corona-Genesenennachweis und legt ihn dem Arbeitgeber vor, so macht man sich nicht nur strafbar (s. oben) sondern es rechtfertigt auch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (so ArbG Berlin).

Bei gefälschten Impfnachweisen gilt dasselbe (ArbG Köln).

Die Weigerung eine Maske zu tragen stellt zwar dem gegenüber keine Straftat dar, hier droht aber bei erfolgloser vorheriger Abmahnung ebenfalls die arbeitsrechtliche Kündigung (ArbG Köln).

Entscheidend ist daher häufig, ob tatsächlich eine Fälschung vorliegt oder ob der Beschuldigte sich nur geirrt oder gesetzliche Vorgaben falsch verstanden hat. Darum ist eine Verteidigung durch einen Strafverteidiger schon im Strafverfahren – unter Bezug auf die zivilrechtlichen Folgen (Kündigung) – unbedingt zu empfehlen.

Quelle:

OLG Celle, Urteil 31.05.2022 –1 Ss 6/22

OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.06.2022

ArbG Berlin, Urteil 26.04.2022 – 58 C 12302/21 (Genesenennachweis)

ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 12/22 vom 30.05.2022 (Genesenennachweis)

ArbG Köln, Urteil 20.03.2022 – 18 Ca 6830/21 (gefälschter Impfnachweis)

ArbG Köln, Urteil 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 (Mund- Nasenschutz)

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