Fahren ohne Fahrerlaubnis unter „polizeilicher Beobachtung“ führt nicht immer zu einer Verurteilung

Wird bei einer längerfristigen Observation (verdeckte Ermittlungsmaßnahme) der Polizei wegen des Verdachtes einer Straftat von erheblicher Bedeutung festgestellt, dass der Beschuldigte auch Straftaten von nicht erheblicher Bedeutung begeht, so dürfen diese Erkenntnisse nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden (sog. Beweisverwertungsverbot).

Der Angeklagte war ohne Fahrerlaubnis als Fahrer mit einem PKW zum Amtsgericht in Duisburg gefahren. Dort fand die Hauptverhandlung gegen ihn wegen eines anderweitigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis statt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Wegen der Fahrt zum Amtsgericht wurde er erneut angeklagt. In diesem Verfahren wurde er aber freigesprochen.

Grund hierfür war der Umstand, dass gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes des banden- und gewerbsmäßigen Betruges richterlich eine längerfristige Observation (§ 163 f StPO) angeordnet worden war. Wird bei einer solchen längerfristigen Observation festgestellt, dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, dürfen die diesbezüglich erlangten Informationen (personenbezogenen Daten) nicht in einem Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet werden (§479 II S. 1 StPO). Denn zur Aufklärung einer Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis), die schon allgemein betrachtet keine Straftat von erheblicher Bedeutung darstellt, hätte eine längerfristige Observation nicht angeordnet werden dürfen (§ 161 Abs. 3 StPO). Fahren ohne Fahrerlaubnis unter „polizeilicher Beobachtung“ führt nicht immer zu einer Verurteilung.

Quelle: Urteil OLG Düsseldorf 24. Mai 2022 III-2 RVs 15/22

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