Kollision zwischen PKW und Fahrrad

Kollision zwischen PKW und Fahrrad

Als der Kläger mit seinem PKW aus seiner Grundstücksausfahrt herausfahren wollte und seine Sicht dabei durch die sich rechtsseitig befindende Hecke behindert wurde, kam es zur Kollision zwischen ihm und der Beklagten. Die Beklagte fuhr im selben Moment mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg an der Ausfahrt vorbei. 

Systemskizze zur Kollision zwischen PKW und Fahrrad

Da der Kläger behauptete, er habe sich langsam von seinem Grundstück auf den Gehweg heraus getastet und die Beklagte sei ihm mit überhöhter Geschwindigkeit gegen sein Fahrzeug gefahren, fordert er die Beklagte auf, die entstandenen Reparaturkosten für die Schäden am rechten Kotflügel, am Stoßdämpfer, am Scheinwerfer und an der Motorhaube zu tragen. 

Die Beklagte hingegen behauptete, der Kläger sei deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit aus der Ausfahrt herausgefahren und sei gegen ihr Fahrrad gefahren. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe sich aufgrund seiner Sichtbehinderung aus der Hofeinfahrt ausweisen lassen müssen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass die Beklagte ein grobes Verschulden trifft. Sie befuhr unstreitig verbotswidrig und ohne ersichtlichen Grund den Gehweg. Darüber hinaus verstieß sie ebenfalls gegen §2 Abs. 4 S.4, Abs. 5 S.1 StVO, da sie den Gehweg mit ihrem Fahrrad und zusätzlich noch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung nutze. Überdies wäre die Beklagte an der Unfallstelle ohnehin nicht vorfahrtsberechtigt gewesen. Im Unterschied zu diesem groben Verschulden ist dem Kläger kein Verschulden zur Last zu legen. Aufgrund der in Bezug auf §254 Abs. 1 BGB und §9 StVG gebotenen Abwägung der Haftungsverteilung tritt die Betriebsgefahr des PKW und sein leicht fahrlässiges Verhalten vollständig hinter das grobe Verschulden der Beklagten zurück. Gegen die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit vorgefahren, stützt sich das Gutachten des Sachverständigen. Dieser ermittelte, dass der Kläger die Beklagte in dieser Kollisionskonstruktion nicht hätte sehen können, auch trotz angenommener Schrittgeschwindigkeit. 

Auch wenn der Verkehrsunfall durch ein Ausweisen eines Dritten hätte vermieden werden können, muss der Kläger nicht mit der verkehrswidrigen Benutzung des Gehwegs rechnen. 

Aufgrund der groben Mitverschuldung der Klägerin gem. §254 BGB führt dies zur alleinigen Haftung. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung von 100 % des entstandenen Schadens i.H.v. 4.130, 95 Euro.

Quelle: 

AG Limburg, 05.06.2020, 4 C 1350/18 (15)

Hinweis: Der Artikel stammt vom 05.04.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. 

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