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Haltelinie bei Grünlicht überfahren, dennoch ein Rotlichtverstoß

Haltepflicht bei Rotlicht, auch wenn die Haltelinie (noch) bei grünem Licht überfahren wird.

Geht das Fahren über die Haltelinie bei grünem Licht und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, weil es zwischen beiden Verkehrsvorgängen  zu einem verkehrsbedingten Halt (z.B. infolge eines Fahrzeugstaus) vor der Lichtzeichenanlage (LZA) kommt, so darf der Fahrer nicht in den geschützten Bereich einfahren, wenn er diesen erst nach Rotlichtbeginn erreicht -so das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung aus Januar 2022-.

Der Betroffene näherte sich einer Ampel, die für seine Fahrtrichtung Grünlicht zeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens – er war das dritte Fahrzeug – gelang es ihm nur mit den Vorderrädern die Haltelinie zu überfahren. Er musste bereits nach 50 cm danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch 4 m von seinem Fahrzeug LZA halten. Ein Weiterfahren war erst möglich, als die Ampel rot zeigte. Dabei zwang er eine Straßenbahn zu einem starken Abbremsen (Gefährdung).

Folge: 250 € Geldbuße, Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Schon das Einfahren in eine zu gestaute Kreuzung ist unzulässig, §11 Abs. 1 StVO. Darüber hinaus ist an einer Gelblicht zeigenden LZA anzuhalten, §37 Abs. 2 Satz 7 StVO, auch wenn das Bußgeld bei Missachtung nur 10 € beträgt.

Quelle: 

KG Berlin, 3 Ws (B) 354/21

Hinweis: Der Artikel stammt vom 15.08.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen. 

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