„Stuttgarter-Raserfall“
– wie ist das jetzt mit dem Mordvorsatz?
Das LG Stuttgart hat mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 15.11.2019 einen Angeklagten zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Von der Staatsanwaltschaft war der Angeklagte wegen Mordes angeklagt worden.
Angeklagt hatte die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte aufgrund seiner erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Kontrolle über seinen Pkw verloren habe. Dadurch sei der Pkw gegen ein anderen stehenden Pkw geknallt, dessen Insassen dadurch ums Leben gekommen seien. Der Angeklagte habe dieses auch bewusst in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt.
Das Gericht entschied sich jedoch gegen eine Verurteilung wegen Mordes. Diesbezüglich führte es aus, dass der Angeklagte zwar die zugrunde liegende Gefahr erkannt habe, aber darauf vertraut habe, dass es nicht zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer kommen würde. Ein gegenteiliger Vorsatz habe ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden können. Ein solcher ist aber zur Verurteilung wegen Mordes zwingend erforderlich.
Diese Entscheidung zeigt gerade in Zusammenhang mit der Verurteilung im „Berliner-Raserfall“, dass die Frage, ob der „Raser“ sich tatsächlich wegen Mordes strafbar gemacht hat von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und insbesondere davon, ob dem Fahrer ein zumindest billigendes in Kauf nehmen des Todes eines anderen nachgewiesen werden kann.
(Ergänzung)
Beschluss des BGH vom 17.02.2021:
Der zuständige 4. Strafsenat des BGH hatte nun über die Revision der Nebenkläger, die Eltern der Tatopfer, zu entscheiden. Sie strebten eine Verurteilung des Angeklagten werden Mordes an. In diesem Verfahren stand jedoch auch erstmals der neu geschaffene §315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (sog. „Rennen gegen sich selbst“) zur Verfügung. Hieran gemessen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen „Alleinrennens“ rechtsfehlerfrei.
Quelle:
BGH 17.02.21, Az.: 4 StR 225/20
LG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2019 – 4 Kls 60 Js 24715/19 jug.