Rettungsgasse

Rettungsgasse

Ab wann ist sie zu bilden, hat man eine Überlegungsfrist und muss es zu einer Behinderung eines Polizei- oder Rettungsfahrzeugs kommen, um bestraft zu werden?

 

In einem Beschluss des OLG Oldenburg hat dieses erläutert, dass eine Rettungsgasse nach §11 Abs. 2 StVO zu bilden sei, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen nicht erst über einen gewissen Zeitraum andauern. Die Rettungsgasse muss sofort gebildet werden. Einem Autofahrer steht auch keine Überlegungsfrist zu. Schon ohne Behinderung wird das Nichtbilden der Rettungsgasse mit einem Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot geahndet. Geht der Verstoß mit Behinderung oder Gefährdung einher, wird das Bußgeld um 40 Euro bzw. 80 Euro erhöht (Stand 03.11.22).

 

Quelle:

OLG Oldenburg, 20.09.22, Az.: 2 Ss (Owi) 137/22

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 03.11.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

 

 

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