Höheres Bußgeld bei Rotlichtverstoß für SUV-Fahrer rechtmäßig?
Der Betroffene fuhr in Frankfurt am Main mit seinem Fahrzeug, welches sich bauartbedingt von „normalen“ Kraftfahrzeugen in der Art unterscheidet, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt (Sport Utility Vehicle = SUV) über eine rot zeigende Ampel. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Rotphase bereits mehr als 1,1 Sekunden (qualifizierter Rotlichtverstoß).
Das Amtsgericht Frankfurt am Main erachtete in diesem Fall eine Erhöhung der geltenden Regelbuße des Bußgeldkataloges aufgrund der kastenförmigen Bauweise und erhöhten Frontpartie für notwendig. Durch diese besondere Fahrzeugbeschaffung sei eine erhöhte Betriebsgefahr gegeben und erhöhe das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer.
So entschied das AG Frankfurt – aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug, dass der Rotlichtverstoß deutlich vom Normalfall abweiche und damit die Erhöhung der Geldbuße von 200€ auf 350 € rechtfertige. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies zunächst darauf hin, dass die Argumentation des AG keine Erhöhung der Regelbuße rechtfertigt. Die Benennung eines Fahrzeugtyps oder Modells als Abweichung des Normalfalls sei keine Begründung. Allerdings war die verhängte Geldbuße aufgrund gravierender Vorbelastung (13 Monate zuvor bereits ein Rotlichtverstoß) des Betroffen gerechtfertigt.
Quelle:
- AG Frankfurt am Main, 03.06.2022, Az.: 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22
- OLG Frankfurt am Main, 29.09.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/22