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Sexueller Kontakt zwischen Arzt und Patient. Auch strafbar wenn es um einvernehmlichen Sex geht?

Auch wenn die Patientin (oder der Patient) mit sexuellen Handlungen im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses ausdrücklich einverstanden ist, ist dies in der Regel für den Arzt im Sinne des §174c StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) strafbar. So der Grundtenor einer Entscheidung des OLG Hamm aus September 2022. 

Der Angeklagte betrieb als Orthopäde eine Privatpraxis. Dort behandelte er die Nebenklägerin (Geschädigte). Es fanden über 30 Behandlungstermine statt. Zwischen ihm und der Nebenklägerin entstand eine sexuelle Anziehung. Es kam zu mehrfachen sexuellen Handlungen von erheblicher Intensität, u.a. auch außerhalb eines Behandlungstermins in der zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Praxis.

Das Amtsgericht verurteilte den Arzt. Das Landgericht sprach ihn frei. Das von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin im Rahmen der Revision angerufenen OLG Hamm hob das Berufungsurteil des LG auf. Für das OLG entfällt eine Strafbarkeit gem. §174c StGB nur wenn Arzt und Patient sich „auf Augenhöhe begegnen“. Ein Einverständnis des Patienten/der Patientin alleine reicht nicht. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, etwa wenn Arzt und Patient miteinander verheiratet sind (Ehepartner oder Lebensgefährte) oder es eine vor der Behandlung schon bestehende Liebesbeziehung gibt.

 

Quelle: Urteil OLG Hamm v. 27.9.2022, Az.: 5 RVs 60/22

Hinweis: Der Artikel stammt vom 27.10.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

 

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