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Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringer Geschwindigkeit erfordern besonders präzise Begründungen

Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung – bei unter 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit und geringer Geschwindigkeit – muss besonders ausführlich begründet werden.

Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken reicht es nicht aus, wenn das Amtsgericht den Vorsatz lediglich damit begründet, dass aus den Motorengeräuschen, sonstigen Fahrgeräuschen, Fahrzeugvibrationen und der Schnelligkeit der Änderung in der Umgebung für den Fahrer erkennbar ist, dass er zu schnell fährt.

Im vorliegenden Fall war der Betroffene auf der Autobahn statt der erlaubten 60 km/h mit 82 km/h gefahren (37 % zu schnell).

Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im höheren Geschwindigkeitsbereich liegt, beispielsweise bei erlaubten 100 km/h und gefahrenen 140 km/h.

Quelle:
OLG Zweibrücken, Beschluss v.11.07.2022, Az.: 1 OWi 2 SsRs 39/22

Hinweis: Der Artikel stammt vom 01.09.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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