Unfall mit Todesfolge bei Handynutzung im Kfz führt ins Gefängnis, auch bei vollkommen unbescholtenen Tätern
Der Angeklagte fuhr auf einer Straße, die mit maximal 70 km/h befahren werden durfte. Er überschritt diese Höchstgeschwindigkeit, las auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten, schrieb eine sehr kurze Antwort und legte das Telefon anschließend in der Mittelkonsole ab. Infolgedessen hatte er nicht bemerkt, dass er sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern, einer Mutter mit Ihrer 3-jährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden 6-jährigen Tochter, näherte. Als er wieder aufschaute, bemerkte er die Familie zu spät, versuchte noch abzubremsen, kollidierte aber noch mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h oder mehr mit den Fahrrädern. Durch den Unfall wurde die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt.
Eine Bewährungsstrafe lehnten die Gerichte ab, obwohl der Angeklagte bereits früh ein Geständnis ablegte, 10.000 € Schmerzensgeld gezahlt hatte und weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vorbelastet war.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass hier der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot elektronische Geräte zu benutzen besonders schwerwiegend sei. Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt. Die Tat sei dabei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nehme und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.
Quelle:
LG Paderborn, Urt.v. 5.10.2021, Az.: 5 Ns-18 Js 491- 8/21
OLG Hamm, Beschluss v. 8.03.2022, Az.: III-4 RVs 13/22 PM
OLG Hamm v. 17.03.2022
Hinweis: Der Artikel stammt vom 24.08.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.
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