Unachtsames Fahrzeugtüröffnen führt zur Haftung bei dadurch verursachten Verkehrsunfällen
Den aus einem PKW Aussteigenden trifft im Rahmen des allgemeinen Rücksichtsnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Insbesondere in einem engen Straßenbereich hat der Aussteigende beim Türöffnen für die gesamte Dauer des Aussteigevorgangs, der erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist, besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen (s.d. LG Saarbrücken s.u.).
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug eine Einbahnstraße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war. Linksseitig parkten Fahrzeuge, rechtsseitig stand das gegnerische Taxi. Der Erstbeklagte wollte aus dem Taxi aussteigen und öffnete hierzu die hintere linke Tür. In der Folge kam es zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug. Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen hielt die Klägerin einen Seitenabstand von 70 bis 80 cm zum Taxi ein, beachtet aber nicht die Höchstgeschwindigkeit von 7 Km/h, sondern fuhr 20 Km/h – also deutlich zu schnell -.
Das Gericht hielt den Seitenabstand von 80 cm für ausreichend. Allein wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung belegte das Gericht die Klägerin aber mit einer Mithaftungsquote von 25 %. Im Ergebnis sprach das Gericht der Klägerin 75 % des von ihr geltend gemachten Schadensersatzes zu.
Quelle:
LG Saarbrücken, Urteil v. 11.02.2022, Az.: 13 S 135/21
Hinweis: Der Artikel stammt vom 18.08.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.
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