Unfallkosten auf dem Arbeitsweg können steuerlich geltend gemacht werden
Berufstätige können Unfallkosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.
Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden – so das BMF in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder -.
Zu den Schadenspositionen dürften demnach gehören Fahrzeugkosten, Krankheitskosten, Mietwagen, Prozesskosten, Schäden an Privatdingen wie, Kleidung, Brille, etc. und wohl auch Fremdschäden.
Quelle:
BMF-Schreiben v.18. Nov.2021, Az.: IV C 5 S 2351/20/10001:002