Minderwertiger Gebrauchtwagen führt zur Kaufpreisrückzahlung ausnahmsweise auf Basis des Fahrzeugwerts
Die bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages zu zahlende Nutzungsentschädigung für mit einem minderwertigen Gebrauchtwagen gefahrenen Kilometer ist ausnahmsweise auf Grundlage des tatsächlichen Wertes und nicht auf Basis des vereinbarten Kaufpreises zu ermitteln.
Der Kläger hatte im Januar 2020 von einem Autohändler einen BMW Alpina B5 mit einer Laufleistung von 142.700 Km zu einem Preis von 34.500 € erworben. Seit dem Kauf war das Fahrzeug insgesamt siebenmal zur Reparatur beim Autohändler. Nach dem letzten Reparaturversuch lag immer noch ein Motorruckeln und Fehlzündungen vor. Die Dauer der Reparaturversuche entsprach ca. 1/3 der gesamten Nutzungszeit des Klägers.
Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Autohändler nach Rücktritt des Klägers wegen eines Sachmangels zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Dies hat das Landgericht ausnahmsweise nicht auf Basis des Kaufpreises berechnet, sondern einen Fahrzeugwert von 17.500 € zugrunde gelegt, da der BMW aufgrund der häufigen Reparaturversuche für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar war.
Darüber hinaus hat das Gericht dem Kläger (er hatte 30.000 € über eine Bank finanziert) den Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 6.610,56 € zugesprochen. Die Finanzierungskosten stellen Aufwendungen dar, die der Kläger im Vertrauen auf Erhalt der (mangelfreien) Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.
Quelle:
LG Oldenburg, Urteil v. 20.09.2021, Az.: 4 O 1176/21
OLG Oldenburg, Beschluss v. 4.04.2022, Az.: 2 U 245/21
Presseinformation LG Oldenburg v. 15.06.2022