Nachtrunk

Nachtrunk

– schützt möglicherweise vor Strafe, aber nicht vor wirtschaftlichen Nachteilen.

Der Kläger – versichert bei der Beklagten (KFZ-)Versicherung – fuhr mit seinem Fahrzeug gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Diese warteten an der Unfallstelle auf die Polizei.

Ungefähr 1,5 Stunden nach dem Unfall wurde bei dem Fahrer eine Blutprobe entnommen. Diese wies eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,79 Promille auf. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall (der sog. „Nachtrunk“) 0,7L Wodka getrunken und sich anschließend schlafen gelegt zu haben. Mit seiner Klage begehrte er den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden (Vollkaskoversicherung) sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne (Haftpflichtversicherung).

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Das mit der Berufung befasste OLG Braunschweig ergänzte: Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängende Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine (d.h. seine) Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der BAK zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht mehr durchführbar.

Quelle:

LG Braunschweig, 07.05.2020, Az.: 7 O 599/17

Hinweis: Der Artikel stammt vom 01.12.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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