Ohren auf im Chemieunterricht

Ohren auf im Chemieunterricht – hilft dumme Ausreden bei Drogenkonsum zu vermeiden

Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich im Rahmen einer Fahrerlaubnisangelegenheit mit dem Mischkonsum von weichen und harten Drogen, indem u.a. die Behauptung eines unwissentlichen Amphetaminkonsums erhebliche Fragen aufwarf.

In einer allgemeinen Verkehrskontrolle geriet die Betroffene schon bei der ersten Frage der Polizeibeamten in Erklärungsnot. Ihre fahle Gesichtsfarbe und ihre großen Pupillen gaben Anlass zu einem Drogenvortest. Zuvor hatte sie behauptet, noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Dann gab sie zu, am Morgen (lediglich) einen Joint geraucht zu haben. Daraufhin wurde ihr eine Blutprobe entnommen. Diese ergab ein positives Testergebnis auf Cannabinoide (weiche Droge) und Amphetamine (harte Droge). 

Die Behauptung des unwissentlichen Drogenkonsums ist zwar grundsätzlich relevant, allerdings geht, nach allgemeiner Lebenserfahrung, einem positiven Drogennachweis typischerweise ein Willensakt voraus.
Der behauptete Fall ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur die Betroffene als die am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und daher Glaubhaftes und Widerspruchsfreies darlegen muss.

Die Betroffene will am Vorabend des Vorfalls eine Bekannte in deren Wohnung besucht haben. Da sie an erkältungsbedingtem Schnupfen gelitten habe, habe sie das Nasenspray ihrer Bekannten benutzt. Diese sei zur gleichen Zeit duschen gewesen.
Die Betroffene will nicht geahnt haben, dass ihre Bekannte dieses Nasenspray zuvor mit „Amphetamin-Öl“ zum eigenen Drogenkonsum manipuliert habe.

Zwar handelt es sich bei „Amphetamin- Öl“ um eine Amphetaminbase, die flüchtig und leicht verdampfbar ist und sich deshalb zur Inhalation eignet, allerdings ist das Öl praktisch wasserunlöslich. Hinzu kommt, dass das in der Amphetaminbase enthaltene Amin einen penetranten Geruch enthält. (etwas „Fisch der zu verwesen beginnt“/vgl. Wikipedia- Einträge „Amphetamin“ und „Amin“)
Daher erscheint die Anwendung als Nasenspray eher unwahrscheinlich.  

Eine Erklärung der Betroffen, wie es ihrer Bekannten gelungen sein soll, die Amphetaminbase in Wasser gelöst zu haben, blieb offen.

Die Klage der Betroffenen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

 

Quelle:

VG Aachen, 24.04.2020, 3 L1342/19

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 22.09.2020. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

 

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