Handy am Steuer, Handyverbot

(Mobile) Scanner am Steuer = Handy am Steuer?

Allgemein ist bekannt, dass das Halten eines Handys während der Fahrt verboten ist.

Auch das Halten eines Taschenrechners ist verboten. Dieses verhalten wird ebenfalls, von der Rechtsprechung, als Handyverbot gewertet. (Wobei vielen bewusst sein sollte, dass die Behauptung, statt eines Handys einen Taschenrechner in der Hand gehalten zu haben, als Ausrede zu werten sein dürfte)

Nunmehr hat das OLG Hamm entschieden, dass Scanner, welche üblicherweise von Paketauslieferungsfahrern gebraucht werden, ebenfalls unter das sog. Handyverbot fallen.

Da der Scanner mit Akku bzw. Batterie betrieben wird, stellt er ein elektronisches Gerät dar (§23 Abs. 1a StVO). Er dient dem Fahrer als Informations-, und Organisationsgerät (auszuführende Aufträge und Lieferadressen werden angezeigt), wie auch der Kommunikation zwischen ihm und seinen Auftraggebern.

Um vernünftig auf der Tastatur tippen zu können, muss der Scanner in die Hand genommen werden. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mit der Aufnahme und der Bedienung (mittels Tippen) erfüllt.

Die Bedienung erfolgt weitgehend also in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon.

 

Quelle:

OLG Hamm, 03.11.2020, 4 RBs 345/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 07.12.2020. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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