Für wen das Gesetz der Berufskraftfahrer-qualifikation gilt und welche Ausnahmen es gibt
Ein zusätzlicher Befähigungsnachweis im Personen- und Güterkraftverkehr ist, neben der Führerscheinverlängerung und der Gesundheitsprüfung, die sog. Berufskraftfahrerqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Dieses Gesetz schreibt vor, dass alle gewerblichen Bus- und LKW- Fahrer (auch Aushilfsfahrer!) alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren müssen. Dies gilt für die ab dem 10.09.2008 erteilten Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE sowie für C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.2009.Es gibt aber auch eine Reihe von Ausnahmen, bei denen die Fahrer von der Pflicht zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung ausgenommen sind.
Nicht betroffen sind nach dem BKrFQG:
§1 Abs. 2 Nr. 1:
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45km/h nicht überschreitet.
§1 Abs. 2 Nr. 2:
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen u.a. von der Bundeswehr, der Polizei von Bund und Ländern, des Zolldienstes sowie des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr.
§1 Abs. 2 Nr.3:
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung der anerkannten Rettungsdienste sowie der Hilfsorganisationen (bspw. ASB, DLRG, DRK) eingesetzt werden.
§1 Abs. 2 Nr. 4 lit. a:
Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung/ Untersuchung/ Prüfung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken bewegt werden müssen.
§1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b:
Beförderungen von Kraftfahrzeugen von Sachverständigen oder Prüfern i.S.d. §1 KfSachvG oder der Anlage VIIIb der StVZO.
§1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c:
Beförderungen mit beladenen Kraftfahrzeugen, die noch nicht erstmalig zugelassen worden sind oder als umgebaute Fahrzeuge die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten haben.
§1 Abs. 2 Nr. 5:
Beförderungen von Materialien oder Ausrüstungen, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden. Allerdings darf das Führen des KFZs nicht die Hauptbeschäftigung sein.
§1 Abs. 2 Nr. 6:
Beförderungen mit Ausbildungsfahrzeugen wie z.B. Fahrschulen, zum Erwerb einer Grundqualifikation oder zur Weiterbildung.
§1 Abs. 2 Nr. 7:
Nichtgewerbliche Förderungen von Personen/ Gütern zu privaten Zwecken. Darunter fallen z.B. ehrenamtliche Helfer für gemeinnützige Organisationen oder Aushilfen bei familiären/ freundschaftlichen Beziehungen für ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs.
Gefahr droht somit allen, die auch nur aus Gefälligkeit einem Bekannten helfen wollen, etwa einem Kleinunternehmer für z.B. Erdbewegungen, Schüttgut- oder Altmetalltransporte.
Dies führt zu der abschließenden Empfehlung an Betroffene, die sich mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert sehen, versierte Hilfe eines straf- und verkehrsrechtlich tätigen Fachanwaltes frühzeitig in Anspruch zu nehmen. Dieser wird in geeigneten Fällen dafür Sorge tragen, dass die Ausnahmebestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Ihrem Fall ausreichend Berücksichtigung und Anwendung finden!
Quelle:
www.bag.bund.de/ Rechtsvorschriften, Qualifikation und Weiterbildung Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Stand: Oktober 2017)
Hinweis: Der Artikel stammt vom 10.11.2020. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.