Einbruch in eine unbewohnte Wohnung

Bis zu 10 Jahren Haft für einen Einbruch in eine unbewohnte Immobilie

Mit Diebstahlabsicht brach der Angeklagte in einem Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2018 in Gewerbe- und Wohnimmobilien ein.
Innerhalb dieses Zeitraums versuchte er u.a. auch in ein Wohnhaus zu gelangen, dessen einzige Bewohnerin erst vor Kurzem verstorben war. Das Haus war demnach nicht mehr bewohnt, jedoch noch voll möbliert.
Das Landgericht entschied sich zuerst gegen eine Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 StGB, da das Tatobjekt mit Auszug der Bewohnerin seine Eigenschaft als Wohnung verloren habe.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2020 sind Wohnungen Räumlichkeiten, die mindestens vorübergehend zur Unterkunft dienen.
Es sei nicht erforderlich, dass diese im Tatzeitraum als solche genutzt werden. Das heißt, auch unbewohnte Immobilien sind Wohnungen i.S.d §244 Abs. 1 Nr. 3 StGB solange sie nicht als Wohnstätte nachhaltig aufgegeben worden sind.
Es droht deswegen nach § 244 Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren!

Besonders problematisch sind Einbrüche in Wohnmobile und Wohnwagen. Auch hier kann eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls drohen! Spätestens hier sollte der Rat eines Fachanwalts für Strafrecht eingeholt werden.

 

Quelle:
BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19 (StraFo)
BGH, Urt. v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285, 289

Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.11.2020. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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