Cannabis

Medizinisches Cannabis, Fahren & die Folgen II

Das VG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, indem der Kläger auf die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis klagte.

Dem Kläger war die Fahrerlaubnis aufgrund von Cannabiskonsum entzogen worden. In der darauf folgenden Zeit wurde ihm die Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabis erteilt. Einen danach gestellten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lehnte die Behörde mit der Begründung ab, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen sei und er daher nicht das erforderliche Trennungsvermögen zwischen Konsum von Cannabis und Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr habe, er also ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nur wenn dies der Fall ist, ist dem Antragssteller, die Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ungeeignet ist grundsätzlich derjenige, der die körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt oder erheblich bzw. wiederholt gegen verkehrs­rechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Grundsätzlich gilt insbesondere derjenige als ungeeignet, der unter Einfluss von Betäubungsmitteln – z. B. Cannabis – ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Die Behörde kann dann grundsätzlich darauf schließen, dass der Fahrer nicht ausreichend zwischen Konsum und dem Fahren trennen kann (sog. Trennungsgebot) und somit ungeeignet ist.

Wie bereits im Blogeintrag vom 28.08.19 (Medizinisches Cannabis, Fahren & die Folgen I) erläutert kommt es aufgrund der vorgenannten Praxis zu Problemen im Hinblick auf den Konsum von medizinischem Cannabis. Diesbezüglich hat das VG Düsseldorf jetzt ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Fahreignung zwischen der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, und der Einnahme von Cannabis als Droge unterschieden werden müsse. Es könne nicht allein aufgrund der Einnahme von solchen Arzneimitteln auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden. Die Substanzen würden hier, anders als beim missbräuchlichen und illegalen Konsum, als Therapeutikum eingesetzt. Es sei insbesondere nicht beabsichtigt sich zu berauschen, sondern eine Schmerzlinderung stehe im Vordergrund.

Es lägen jedenfalls so lange die Voraussetzungen für einen Schluss auf die Ungeeignetheit nicht vor, wenn der Betroffene das Arzneimittel nach der ärztlichen Verordnung einnähme, keine dauerhafte Einwirkung auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sei und die Grunderkrankung die Verkehrsteilnahme von sich heraus nicht beeinträchtige.

Quelle: 

VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18 – juris

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