Das Verbot der Sterbehilfe wurde gekippt – Bedeutung und Reichweite
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung von Sterbehilfe mit langerwartetem Urteil vom 26.02.2020 für nichtig erklärt.
Doch was bedeutet das genau?
Der 2015 eingeführte § 217 des Strafgesetzbuches verbietet die kommerzielle Förderung der Selbsttötung sterbewilliger Menschen durch geschäftsmäßig agierende Akteure.
Das BVerfG hat nun auf die Verfassungsbeschwerden mehrerer Ärzte und Patienten hin § 217 StGB für nichtig erklärt.
Zur Begründung führte das BVerfG insbesondere an, dass § 217 StGB gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sterbewilligen Patienten verstoße. Dieses umfasse als Ausdruck der persönlichen Autonomie auch das Recht auf den selbstbestimmten Tod. Das Recht auf den selbstbestimmten Tod beinhalte die Freiheit des Einzelnen, sich das Leben zu nehmen und dies auf dem dafür selbstgewählten Weg. Diese Entscheidung sei von der Gesellschaft und dem Staat zu respektieren. Daher sei es insbesondere verfassungswidrig die kommerzielle Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen, denn das Recht auf einen selbstbestimmten Tod umfasse eben auch die Inanspruchnahme solcher Angebote.
Doch mit dieser Entscheidung ist die Debatte um die Möglichkeit und Regulierung der Inanspruchnahme kommerzieller Sterbehilfe nicht beendet. Vielmehr liegt es nun am Gesetzgeber für eine neue Regulierung zu sorgen. Ein mit § 217 StGB vergleichbares Verbot ist aber jedenfalls vom Tisch.
Quelle:
BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 – juris