Was ist Schrittgeschwindigkeit und wer muss sich wann daran halten?
Was unter Schrittgeschwindigkeit in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verstehen ist, war lange umstritten und nicht geregelt.
Das OLG Hamm hat nun im Beschluss vom 28.11.2019 – 1 RBs 220/19 – als Schrittgeschwindigkeit maximal 10 km/h festgelegt.
Jeder Kraftfahrer darf somit, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (§ 42 StVO, Zeichen 325.1), höchstens 10 km/h fahren. Diese Regel gilt auch für Radfahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer (§ 41 Abs. 1 StVO).
Die Schrittgeschwindigkeit gilt aber nicht nur in verkehrsberuhigten Bereichen, sondern auch in einer ganzen Reihe von weiteren Verkehrssituationen in der StVO.
So zum Beispiel:
– an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen soweit Fahrgäste ein- und aussteigen (s.§ 20StVO)
– für Radfahrer bei der freigegebenen Nutzung (Zusatzzeichen „Radverkehr frei“) von Gehwegen (§ 41 StVO, Zeichen 239) und Fußgängerzonen (§ 41 StVO, Zeichen 242.1)
– bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt während der Fahrt auf einem Parkplatz oder beim Rückwärtsfahren (§ 21a Abs. 1 Nr. 3)