Zusammenstoß zwischen einem Fußgänger und einem Segway-Fahrer auf einem Geh- und Radweg – wer haftet?
Bei einem Segway-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung).
Nach § 11 Abs. 4 eKFV haben Fußgänger auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg Vorrang. Sie dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
Dies bedeutet, dass Segway-Fahrer – sowie Fahrer anderer Elektrokleinstfahrzeuge – zu einem Fahrverhalten verpflichtet sind, welches die Gefährdung ohne Behinderung von Fußgängern ausschließt. Dies wird damit gerechtfertigt, dass Segways eine erheblich höhere Geschwindigkeit als Fußgänger haben.
Laut des OLG Koblenz liegt bereits ein schuldhaftes Verhalten schon dann vor, wenn der Fahrer seine Fahrweise nicht so einrichtet, dass die den absoluten Vorrang genießenden Fußgänger sich dort nicht gefahrlos und ungehindert bewegen können.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen auf gemischten Geh- und Radwegen nahezu immer bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger haften.
Quelle:
vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.04.2019 – 12 U 692/18 – juris