Nasse Fahrbahn Rechtsanwalt Bernd Kachur

Ab wann wird in der StVO beim Zusatzschild „bei Nässe“ von einer nassen Fahrbahn gesprochen?

Nach den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz ist „bei Nässe“ im Sinne des Zusatzschildes 1052-36 (aktuelles Schild: lfd. Nr. 49.1 der StVO Anl. 2) der StVO dann gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist.

Dies bedeutet, dass eine durchgehende Wasserschicht auf der Fahrbahn zu sehen sein muss. Dazu reicht die Pfützenbildung in den Spurrillen sowie das Erzeugen einer hohen Wassergischt und einer damit einhergehenden Dunstbildung aus.

Quelle:

Vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2000 – 2 Ss OWi 1057/2000 und

OLG Koblenz, Beschl. v. 09.09.1998 – 2 Ss 234/98

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