Messi-Syndrom und Fahrerlaubnis

Das Messi-Syndrom kann zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen

Allgemein bekannt ist, dass psychische Erkrankungen zur Nichterteilung oder zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können. Geregelt wird dies in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) insbesondere in der Anlage 4 zu den §§ 3, 11, 13 und 14 FeV.

Einen dieser Fälle hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 25.02.2020 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten war eine Frau mit ihrem PKW. Zunächst fiel sie mit ihrer auffälligen Fahrweise auf, indem sie mehrfach beinahe in den Gegenverkehr fuhr. Bei der anschließenden Kontrolle fiel auf, dass ihr Auto mit Unrat gefüllt war und stark nach Müll roch. Bei einer weiteren Polizeikontrolle wurde bemerkt, dass der gesamte Innenraum des Autos, mit Ausnahme des Fahrersitzes, bis fast unters Dach mit Abfall gefüllt war. Ein weiteres Mal lud die Frau so viel Müll in ihren PKW, dass ebenfalls Handbremse wie auch Bremspedal mit Müll bedeckt waren.

Mit weiterer unsicherer und langsamer Fahrweise sowie fahren in den Gegenverkehr mittels Schlangenlinien und das anlasslose Blinken gab sie Grund erneut kontrolliert zu werden. Dabei reagierte sie zunächst auch nicht auf das „Stop“- Zeichen der Polizei. Anlässlich einer weiteren Verkehrskontrolle wurde erneut Verwesungs- und Müllgeruch festgestellt. Dieses Mal war das Auto bis unter das Dach (einschl. Gangschaltung) mit Kleidung, Abfall und Essensresten inklusiver Maden und Fliegen beladen.

Bei einer ausreichend großen Parklücke fiel die Frau schon wieder auf. Ihr misslang der minutenlange Einparkversuch, weil der komplette Beifahrer-, sowie Rücksitzbereich mit Müll bedeckt war. Der Bereich der Pedale sowie der Gangschaltungsbereich waren ebenfalls wieder mit Müll bedeckt. In der Folge ordnete das Landratsamt die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens an. Ergebnis des Gutachtens war, dass bei der Klägerin eine Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, das sog. Messi- Syndrom vorlag.

Ihr wurde deshalb aufgegeben, sich wegen dieser verkehrssicherheitsgefährdenden Erkrankung behandeln zu lassen und die Erfolge durch entsprechende fachpsychiatrische Bescheinigungen nachzuweisen.

Die Klage der Frau gegen die Auflage des Landratsamtes wurde abgewiesen mit der Folge, dass ihr – im Ergebnis –  die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Quelle:

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2020, 9 K 4395/18

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