Keine grundsätzliche Haftung für Fahrzeughalter für „erhöhtes Parkentgelt“ bei Verstößen auf privatem Parkraum
Wie kann die Einhaltung von privaten Parkbedingungen sichergestellt und durchgesetzt werden? Dies fragen sich immer mehr private Parkplatzanbieter, wie in dem Fall eines Unternehmens, das Krankenhausparkplätze betreibt.
Mit Schildern wird darauf hingewiesen, dass es sich um Privatparkplätze handelt, deren Benutzung mittels Parkscheibe bis zur Höchstparkdauer kostenlos ist. Bei Verstößen wird ein „erhöhtes Parkentgelt“ bis zu 30€ erhoben.
Die Parkplatzanbieterin und spätere Klägerin stellte fest, dass der Pkw der Beklagten (Halterin des Fahrzeugs) einmal die Höchstparkdauer überschritten hatte, sowie zweimal unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt wurde.
Daraufhin wurden jeweils Zahlungsaufforderungen i.H.v. 15€ bzw. 30€ am Fahrzeug hinterlassen. Da aber keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin eine Halteranfrage, die zur Beklagten führte. Diese bestritt im Prozess Fahrerin gewesen zu sein und verweigerte weiterhin die Zahlung.
Vor dem Amts- und Landgericht blieb die Klage erfolglos. Der BGH führte aus, dass der Leihvertrag nur zwischen Fahrer (Handlungsstörer) und Parkplatzverleiher zustande kommt. Das Angebot ist durch die Bereitstellung des Parkplatzes erfolgt, die Annahme durch das Abstellen des Fahrzeugs. Der Halter (Zustandsstörer) ist am Vertragsverhältnis nicht beteiligt.
Eine Haftung des Halters in entsprechender Anwendung von §25a Abs. 1 Satz 1 StVG (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges bei Nichtermittelbarkeit des Kraftfahrzeugführers bei Halte- oder Parkverstößen im öffentlichen Verkehrsraum) lehnt der BGH ab.
Für den Parkplatzverleiher ergebe sich auch kein Zahlungsanspruch gegen den Halter aufgrund unerlaubter Handlung oder Weigerung des zu nennenden Fahrzeugführers. Denn es besteht keine Auskunftspflicht des Halters dem Verleiher gegenüber.
Nach Auffassung des BGH trifft die Beklagte allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Das einfache bestreiten, nicht Fahrerin gewesen zu sein, genügt nicht. Sie muss vortragen, wer zum fraglichen Zeitpunkt als Fahrer in Betracht kommt, da die zivilrechtliche Verantwortung nicht mit der Übergabe des Fahrzeugs an einen Dritten endet. Sollte sich der Halter zu möglichen Dritten äußern, geht der Prozess in der Regel für den Kläger verloren.
Die bedeutet, der Verleiher muss Verstöße unmittelbar vor Ort dokumentieren (etwa durch eine Schrankenanlage) und den Fahrer identifizieren (etwa durch Kamerasysteme).
Es bleiben jedoch die bereits bekannten Optionen, falsch parkende oder Höchstparkdauer überschreitende Fahrzeuge abschleppen zu lassen sowie eine Unterlassungsklage gegen den Halter anzustrengen.
Für betroffene Fahrzeughalter ist bei entsprechender fachanwaltlicher Beratung die Chance, nicht zahlen zu müssen, sehr hoch.
Quelle:
Vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – Juris