Besondere Sorgfalt beim Fahrstreifenwechsel innerhalb eines Kreisverkehres zwingend erforderlich
Nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 und 3 StVO darf der Fahrstreifenwechsel vom inneren auf den äußeren Fahrstreifen innerhalb eines Kreisverkehres zwecks Abbiegens erfolgen. Dies entschied das OLG Hamm am 04.02.2020 aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
In einem zweispurigen Kreisverkehr kam es zu einer Kollision zwischen dem vom Zeugen geführten klägerischen Fahrzeug und einem Gelenkbus der Beklagten.
Das klägerische Fahrzeug befand sich zunächst auf der inneren Fahrspur. Auf der äußeren Spur befand sich der Gelenkbus.
Der Zeuge beabsichtigte, aus dem Kreisverkehr herauszufahren.
Vor der nächstmöglichen Ausfahrt, leitete er seinen Abbiegevorgang ein. Gleichzeitig hielt der Gelenkbus vor dieser Kreisverkehr Einfahrt/ Ausfahrt an, um einem anderen Gelenkbus die Einfahrt zu ermöglichen.
Das klägerische Fahrzeug blieb ebenfalls stehen, wobei es aber mit seinem vorderen Teil bereits teilweise in die äußere Fahrbahn hineinragte. Dabei befand es sich auf Höhe des hinteren Teils des Gelenkbusses.
Als das Beklagtenfahrzeug wieder anfuhr, streifte es mit seinem linken hinteren Teil den rechten vorderen Teil des noch stehenden Klägerfahrzeugs.
Das OLG wies die Klage – entgegen der Entscheidung des Landgerichtes – insgesamt ab. Grund dafür ist das gravierende unfallursächliche Verschulden des Zeugen, welcher zur Unfallzeit das Klägerfahrzeug führte.
Ein Rechtsabbiegemanöver von der linken inneren Fahrspur einzuleiten ist verboten. Vielmehr hätte der Zeuge noch mal um den Kreisel fahren müssen um sich rechtzeitig auf die rechte äußere Spur einordnen zu können und von dort aus abbiegen sollen.
Aufgrund dieser bereits begangenen Rechtswidrigkeit habe er außerdem eine besondere Sorgfalt gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur zu wahren im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO.
Auf der Seite der Beklagten lässt sich kein unfallursächliches Verschulden feststellen. Sie hielt lediglich verkehrsbedingt an und ist dann ohne Verlassen ihrer Spur wieder angefahren. Sie ist nicht verpflichtet, sich im Rückspiegel zu vergewissern, ob der hintere Bereich des Verkehrsraums ihrer eigenen Spur zur Verfügung steht, zumal ihre Aufmerksamkeit in erster Linie der Verkehrslage vor ihr gilt.
Somit ergibt sich die Unfallursache durch das teilweise Hineinfahren des Zeugen in die vom Beklagtenfahrzeug befahrene Fahrspur. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt bei dieser Sachlage vollständig hinter das grobe unfallursächliche Verschulden des Zeugen zurück.
Quelle:
OLG Hamm, 04.02.20, Az.: 9 U 90/19