Streifenwagen

Flucht vor dem Streifenwagen – ist das schon ein strafbares Autorennen?

315d StGB stellt „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ unter Strafe.

Doch fällt das Flüchten mit einem Pkw vor einem Streifenwagen der Polizei unter diesen Straftatbestand?

 

Das OLG Stuttgart bestätigt in seinem Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Münsingen, wonach auch die „Polizeiflucht“ unter den Straftatbestand des § 315s Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen kann.

Der Fall der „Polizeiflucht“ sei mit dem grundsätzlich unter § 315d StGB fallenden Autorennen vergleichbar. Maßgeblich sei, dass der Täter die Absicht habe, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Eine solche Absicht sei schon dann gegeben, wenn es dem Täter in der konkreten Verkehrssituation darauf ankomme, die nach seinen Fähigkeiten oder den Straßenverhältnissen maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Das heißt im Umkehrschluss, dass es nicht erforderlich ist, die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit des Kfz zu erreichen.

Zudem müsse die Absicht eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen nicht der alleinige Beweggrund sein. Das heißt der bei einer „Polizeiflucht“ im Vordergrund stehende Fluchtwille steht einer Bewertung als Straftat nach § 315d StGB nicht entgegen.

Zur weiteren Begründung führt das OLG aus, dass Sinn und Zweck des § 315d StGB ist, das erhöhte abstrakte Gefährdungspotential einer Fahrt mit Renncharakter zu regeln. Anders als bei bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen führt der Renncharakter dazu, dass ein Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug in Kauf genommen wird. Die Aufmerksamkeit liegt hier nicht mehr allein auf dem Straßenverkehr.

 

Fazit: Folglich kann eine „Polizeiflucht“ zur Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB führen.

Grundlage:

OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 – juris

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