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„Upskirting“ – was ist das und ist das strafbar?

Was ist das sog. „Upskirting“?

Unter dem Begriff „Upskirting“ versteht man das unbefugte und in der Regel heimliche Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme vom Intimbereich einer anderen Person, bei dem der Täter unter deren Bekleidung filmt oder fotografiert.

 

Ist das strafbar?

Nach der jetzigen Rechtslage ist das sog. „Upskirting“ nur ausnahmsweise strafbar:

 

  • Dieses stellt in der Regel keine Beleidigung nach § 185 StGB dar, da eine Beleidigung einen Kundgabewillen voraussetzt, der bei der heimlichen Aufnahme bzw. Übertragung gerade nicht gegeben ist (OLG Nürnberg, 1 St OLG Ss 219/10). Nur ausnahmsweise kann von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen werden, wenn sich aus der Handlung ein selbstständiger beleidigender Charakter ergibt.

 

  • Zudem ist auch der Straftatbestand des § 184i StGB (sexuelle Belästigung) nicht erfüllt. Dies würde eine sexuell motivierte körperliche Berührung (Körper -Körper / Körper – Gegenstand) und die daraus herrührende Belästigung des Opfers erfordern. Im vorgenannten Fall wird das Opfer aber gerade nicht berührt.

 

  • Auch eine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich) scheidet aus, da die Person zum einen schon nicht identifizierbar ist auf den Fotos und zum anderen § 201a StGB auf die Verletzung innerhalb eines besonders geschützten Raumes, z. B. der Wohnung abstellt. Das „Upskirting“ findet aber weitüberwiegend in der Öffentlichkeit statt (Rolltreppen, Nahverkehrsmittel, öffentliche Plätze).

 

  • Allenfalls eine Strafbarkeit nach § 118 Abs. 1 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) kommt in Betracht, soweit die Handlung für die Allgemeinheit wahrnehmbar ist.

 

Jedoch kann der Täter sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig machen gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form der sexuellen Selbstbestimmung).

 

Außerdem haben die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland im letzten Monat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuchs eingereicht, wonach ein „§ 184k StGB Bildaufnahmen des Intimbereichs“ neu eingefügt werden soll. Danach soll bestraft werden, wer absichtlich und unbefugt eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person herstellt, überträgt, gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.

 

Die Handlungsvariante „überträgt“ soll insbesondere Fälle regeln, in denen die Aufnahme nicht auf einem Medium gespeichert wird, sondern in Echtzeit übertragen wird (z.B. via Instagram-Story oder Snapchat).

Fazit

Ob eine derartige Regelung in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.

 

Grundlagen:

OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.11.2010 – 1 St OLG Ss 219/10 – juris;

Bundesratsdrucksache v. 17.09.2019 – 443/ 19 – juris

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