Kauf von „extrem billigen“ Autoersatzteilen im Internet…
… ist das strafbar? Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche durch Alltagstaten?
Grundlage: § 261 Abs. 1 Nr. 4b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB
Zur besseren Verständlichkeit das folgende Beispiel:
Der Angeklagte ist Halter eines Mercedes und bastelt hobbymäßig gerne an diesem herum. Dazu tauscht er Einzelteile des Pkws durch neue Einzelteile aus, welche er unter anderem auf Internetverkaufsplattformen erwirbt.
Am Tattag kauft er online einen neuen Mercedes Stern bei einem – nach seiner Meinung seriösen – Zwischenhändler zu einem „guten Preis“. Was der Angeklagte aber nicht weiß ist, dass der Zwischenhändler gefälschte Mercedes Sterne verkauft.
Monate später wird er dann vor dem Amtsgericht wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB angeklagt.
Bei dem Straftatbestand der Geldwäsche handelt es sich um ein sog. Anschlussdelikt. Anschlussdelikte sind solche Delikte, die ein Verhalten bestrafen, welches im Anschluss an eine zuvor begangene Straftat (Vortat) begangen wird. Die Anschlusstat führt in der Regel zur Aufrechterhaltung einer unrechtmäßigen Vermögenslage durch einen anderen als den Täter der Vortat.
Hier liegt eine Vortat in Form eines Vergehens nach §§ 143, 14 MarkenG vor. Danach hat der Zwischenhändler rechtswidrig ein mit der geschützten Marke „Mercedes“ identisches Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke angeboten und in den Verkehr gebracht.
Der Täter hat sich den aus dieser Tat herrührenden Mercedes Stern auch gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft.
Fraglich ist allerdings, ob ihm dieses auch subjektiv vorgeworfen werden kann.
Der Täter hat nicht vorsätzlich gehandelt. Er könnte aber gemäß § 261 Abs. 5 StGB leichtfertigt nicht erkannt haben, dass der Mercedes Stern aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und sich demnach strafbar gemacht haben.
Leichtfertig handelt derjenige, der von den tatsächlichen Umständen, die den Katalogtatbestand der Vortat ausfüllen leichtfertige Unkenntnis hatte (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.03.2011 – 2 – 39/10 (REV) – juris). Danach muss sich die Herkunft des Gegenstandes nach den Umständen geradezu aufdrängen und der Täter muss gleichwohl handeln, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 24.06.2008 – 5 StR 89/08 – juris).
Indizien für ein leichtfertiges Handeln sind z.B. ein auffällig niedriger Preis oder ein ungewöhnlicher Vertriebsweg (Hombrecher, WRP 2017, S. 20-25 – juris).
Fazit: Fraglich bleibt, was dies – insbesondere in Zeiten des Booms von Onlinehändlern – für den Endabnehmer auf Onlineverkaufsplattformen bedeutet. Insbesondere ist fraglich, wie hoch die Anforderungen an eine Nachprüfungspflicht in Bezug auf die Legalität der verkauften Ware ist.
Die Aufgabe des Verteidigers wird es demnach sein, darzulegen, dass sich die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes nicht „nahezu aufgedrängt“ hat.
Quelle:
OLG Hamburg, Beschluss v. 08.03.2011 – 2 – 39/10 (REV) – juris;
BGH, Urt. v. 24.06.2008 – 5 StR 89/08 – juris;
Hombrecher, WRP 2017, S. 20-25 – juris