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Reißverschlussverkehr auf der Autobahn? Wie ist das bei „Stop-and-Go“?

Wie ist das, wenn der Fahrer eines Pkws vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn auffährt? Gilt da der Reißverschlussverkehr?

Diese Frage ist grundsätzlich mit Nein zu beantworten.

Der Reißverschlussverkehr ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt. Danach muss grundsätzlich bei mehreren Fahrstreifen, wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifen nicht möglich ist, das Weiterfahren auf dem durchgehenden Streifen ermöglicht werden. Dies muss in einer Weise ermöglicht werden, dass sich die Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen.

Eine Ausnahme davon stellt § 18 Abs. 3 StVO dar, wonach die Fahrer auf der Autobahn die Vorfahrt gegenüber den auf die Autobahn Auffahrenden haben. Das heißt, dass im Fall einer Kollision zwischen einem Auffahrenden und einem sich auf der Autobahn befindlichen Fahrers grundsätzlich die Schuld bei dem Auffahrenden liegt. Es droht die Verurteilung wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt gem. §§ 18 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO i. V. m. § 19 OWiG.

Dies gilt nach der herrschenden Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2018 m. w. N.) auch dann, wenn auf der Autobahn staubedingt „Stop-and-Go-Verkehr“ herrscht.

Von der absoluten Vorfahrt der auf der Autobahn Fahrenden wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Verkehr in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrtbewegung in kürzerer Zeit nicht zu rechnen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2018). Dazu reicht aber nicht jegliche verkehrsbedingter Halt.

 

Grundlage:

OLG Hamm, Beschl. V. 03.05.2018 – III-4 RBs 117/18 – juris

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