12 km/h zu viel und der „Lappen“ ist weg?
Vorsätzlich handelt grundsätzlich derjenige, der die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat.
Dabei kann im Bußgeldverfahren der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz dafür sein, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat.
Ob ein solches Indiz gegeben ist, richtet sich nach dem Verhältnis zwischen gefahrener und der vorgeschriebener Geschwindigkeit.
Es gilt in der herrschenden Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 40 % (OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016) überschritten wird oder außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h (OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2018) überschritten wird.
Zudem darf der Tatrichter grundsätzlich davon ausgehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Fahrern wahrgenommen wurden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.08.2013)
Was bedeutet das für mich?
Sowohl die fahrlässige als auch die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wird durch die Behörde festgestellt, dass es sich um eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, so wird die Geldbuße höher ausfallen.
Grundlage:
OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 – III-4 RBs 91/16 – juris;
OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 – juris;
OLG Koblenz, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 SsBs 128/12 – juris