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Wann kann bei einem Rotlichtverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden?

Normalerweise stellt die Missachtung des Rotlichtes, welches länger als eine Sekunde andauert, eine typische Pflichtverletzung dar, die mit der Verhängung eines erhöhten Bußgeldes sowie eines Fahrverbots nach §4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 132.3 BKat (qualifizierter Rotlichtverstoß) geahndet wird.

 

Bei Vorliegen eines Regelfalls (typische Pflichtverletzung) kann nach der Rechtsprechung in besonderen Fällen aber von einer Verhängung des Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist. Von solchen Fällen ist auszugehen, wenn entweder der Erfolgsunwert erheblich vermindert ist oder nur ein Verstoß von minimalem Handlungsunwert vorliegt.

Bei einem Erfolgsunwert besteht keinerlei Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer (auch die abstrakte Gefährdung muss völlig ausgeschlossen sein). Der minimale Handlungsunwert kann z.B. ein Augenblicksversagen oder der sog. Mitzieheffekt (Wahrnehmungsfehler) sein.

 

Bei dem letztendlich vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hielt der Betroffene vor einer roten Lichtzeichenanlage an, wobei etliche Fahrzeuge noch vor ihm standen. Nach der Grünphase schaltete die Lichtzeichenanlage 3 Sekunden lag auf gelbes Licht, bevor die Rotphase wieder einsetzte. Obwohl die Anlage mindestens schon 1,1 Sekunden Rotlicht zeigte, fuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug über die Haltelinie und durchfuhr die Kreuzung (Rotlicht-Zeitspanne betrug dabei schon 4,1 Sekunden).

Weder der Erfolgs- noch der Handlungsunwert sind hier derart gemindert, sodass das erstinstanzliche Amtsgericht von einem Ausnahmefall habe ausgehen müssen.

Nach den Feststellungen des AGs kann nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Gefährdung (Erfolgsunwert) weiterer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden konnte. Einerseits befindet sich gegenüber der betroffenen Lichtzeichenanlage ein Fußgängerüberweg. Anderseits kreuzen an diese Stelle zwei weitere Straßen. Infolgedessen dient die betroffene Lichtzeichenanlage auch dem Schutz der Fußgänger und dem des Querverkehrs. Sie besitzt deshalb nicht ausschließlich die Funktion des zu regelnden Verkehrsflusses. Schon aufgrund dieser Straßenlage ist nicht auszuschließen, dass das Überqueren der Kreuzungsanlage weitere Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Auch ist das AG nicht von einem reinen kurzfristigen Versagen ausgegangen, welches den Handlungsunwert weniger gravierend erscheinen lassen würde. Da der Betroffene bereits auf eine gelb zeigende und dann auf eine bereits 1,1 Sekunden lange rote Lichtzeichenanlage zugefahren ist, kann nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden. Des Weiteren ist das AG auch nicht von einer Verringerung des Handlungsunwertes aufgrund eines Mitzieheffekts ausgegangen. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der Lichtzeichenanlage anhält, aber infolge eines Wahrnehmungsfehlers trotz des bestehenden Rotlichtes in die Kreuzung einfährt.

 

Nur in besonderen Fällen, bei denen der Erfolgswert unerheblich vermindert ist oder nur ein Verstoß von minimalen Handlungsunwert gegeben ist, kann von einer Verhängung des Fahrverbots abgesehen werden!.

 

Quelle:

BayObLG, 13.12.2021, 201 ObOWi 1543/21
OLG Frankfurt am Main, 31.01.2022, 3 Ss-OWi 41/22

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 28.03.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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