ausländische Fahreignungsprüfung

Entspricht ausländische Fahreignungsprüfung nicht deutscher MPU, ist diese nicht anzuerkennen.

Erbringt der Inhaber seines erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge bei der Erneuerung überprüft wurde und dass diese Überprüfung dem des deutschen Fahrerlaubnisrechts entspricht (ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten), darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen gem. §11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht auf die Nichteignung schließen.

 

Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat seit 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von §7 FeV in Spanien und einen weiteren in Deutschland. In den vorherigen Jahren wurde er mehrfach in Deutschland wegen Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich verurteilt. Im Jahr 1990 wurde ihm dann erneut seine Fahrerlaubnis entzogen. Zwei Jahre später wurde dem Kläger in Spanien ein Führerschein ausgestellt, dessen Gültigkeit mehrfach verlängert wurde. Im Jahr 2008 fuhr der Kläger während eines Aufenthalts in Deutschland mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Wegen Trunkenheit im Verkehr wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt, mit der Fahrerlaubnis aus Spanien Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt. Des Weiteren wurde der in Spanien ausgestellte Führerschein eingezogen und den spanischen Behörden übersandt. Diese ließen jedoch das Dokument dem Kläger innerhalb der Sperrfrist wieder zukommen. Ebenfalls wurde ihm in dieser Zeit ein neuer Führerschein ausgestellt.  Dieser wurde fortlaufend bis Oktober 2021 verlängert. Der Antrag des Klägers aus dem Jahr 2014, seine spanische Fahrerlaubnis für Deutschland anzuerkennen, wurde abgelehnt. Durch einen Strafbefehl wurde dem Kläger auch seine spanische Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen. Nach Ablauf der Sperre in Spanien habe er zudem keine neue in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben. Da der Kläger das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung der Zweifel der Fahreignung nicht vorgelegt hat, könne so auf seine Nichteignung geschlossen werden.

Quelle:

BVerwG, 15.09.2021, 3 C 3/21

Hinweis: Der Artikel stammt vom 29.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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