Donuts drehen im Straßenverkehr

„Donuts drehen“ fällt nicht unter den Straftatbestand des §315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

Im öffentlichen Straßenverkehr fallen sog. „Donuts“ (360-Grad-Kehren) zwar nicht unter den Tatbestand des §315d. Abs. 1 Nr. 3 StGB, allerdings unter den der Nötigung.
Der Angeklagte fuhr mit seinem PKW auf eine zentrale stark befahrene Kreuzung zu. Mit quietschenden Reifen und einer damit einhergehenden starken Qualmentwicklung provozierte er in der Mitte der Kreuzung die sog. Donuts.

Durch sein „verkehrsfremdes“ Fahrmanöver stellt der Angeklagte ein physisches Hindernis dar, mit dem er folglich die Straßenkreuzung blockierte. So wurden andere Verkehrsteilnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum an ihrer Weiterfahrt gehindert. Die Beeinträchtigung der übrigen Verkehrsteilnehmer, die durch die gedrehten Donuts des Angeklagten entstand (Dauer etwa 10 Sekunden + Ein-und Ausfahren in und aus der Kreuzung = 15 Sek.) liegt im zeitlichen Rahmen der Tathandlung und wird somit als Nötigung gem. §240 StGB anerkannt. Das Amtsgericht Tiergarten hat rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Angeklagten wegen Nötigung mit tateinheitlich begangenen verbotenem Kraftfahrzeugrennen (§§315d. Abs. 1 Nr.3, 52 StGB) zu verurteilen. Verurteilt wurde er hingegen wegen Nötigung zu einer Geldstrafe i.V.m. der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer festgesetzten Sperrfrist von 4 Monaten.

 

Quelle:

– KG, 18.01.2022, 3 Ss 59-60/21 (AG Tiergarten)

Hinweis: Der Artikel stammt vom 30.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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